FAHRSCHULE SCHULTERBLICK: FS-KLASSEN
THEORIEUNTERRICHT

Hier kannst Du dir den aktuellen
Theorieplan als PDF-Dokument runterladen.

KLASSEN

Zweirad-Klassen

– Krafträder mit und ohne Beiwagen
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 20 PS
– Das Mindestalter bei Direkteinstieg liegt bei 24 Jahren, bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 bei 20 Jahren.



Aktuell schulen auf der Suzuki SV650. Wir haben sie tiefergelegt für die etwas kürzeren Biker und auch in der normalen Version.



Darüber hinaus schulen wir auch mit einer tiefergelegten Suzuki Gladius.

– Krafträder mit und ohne Beiwagen mit maximal 48 PS und einem Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg
– Das Mindestalter für die Klasse A2 ist 18 Jahre.





Dein Fahrschulfahrzeug der Klasse A2 sind eine Suzuki SV 650  oder eine BMW G 650 XCountry. Beide Fahrzeuge sind auch für kleinere Motorradfahrer/innen geeignet.

– Krafträder bis 125 ccm, mit 15 PS und einem Verhältnis von Leistung zu Leermasse von maximal 0,1 kW/kg
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
– Die Leistung ist auf 20 PS beschränkt.
– Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.



Foto: Honda CBR 125
Mit Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie am 19. Januar 2013 gibt es neben fahrzeugspezifischen Änderungen auch Änderungen hinsichtlich des Stufenführerscheins für Krafträder.

Bislang erfolgte der Aufstieg von der Klasse A beschränkt zu A unbeschränkt automatisch nach zwei Jahren. Nach der neuen Richtlinie ist ein Aufstieg von A2 auf A nach wie vor nach zwei Jahren möglich, allerdings muss eine fahrpraktische Prüfung beim TÜV in Begleitung eines Fahrlehrers absolviert werden.

Wie auch der Aufstieg von A2 auf A erfolgt der Aufstieg von A1 auf A2. Bisher konnte die Fahrerlaubnis der Klasse A1 auf Ab nur durch eine erneute theoretische und praktische Ausbildung (mit verminderten Pflichtstunden) in der Fahrschule mit abschließender theoretischer und praktischer Prüfung erweitert werden.

Wer die Klasse A2 besitzt und 24 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die Klasse A erwerben, wenn er zusätzlich eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.

– (vormals M & S)
– Kleinkrafträder bis 50 ccm und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h
– zweirädrige Kleinkrafträder sowie Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm
– dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
a) einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren,
b) einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder
c) einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren

Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren.

Die Klasse S ist in die Klasse AM aufgegangen.



Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

– Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
– Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
a) Elektroantrieb,
b) einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
c) einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
d) einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
e) einer Breite über alles von maximal 110 cm.

Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h bestehen Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).

– Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge – jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h – sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.




PKW-Klassen

– Kraftfahrzeuge bis max. 3,5t zulässiges Gesamtgewicht und 8 Personen plus Fahrer
– Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen zzgl. des Fahrersitzes (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse des gesamten Zuges bis 3.500 kg)

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

In die Fahrerlaubnis der Klasse B sind die Klassen AM und L eingeschlossen.



– Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger
– Das zulässige Gesamtgewicht beider Fahrzeuge (Pkw & Anhänger) beträgt zusammen mehr als 4.250 kg.



Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B (Pkw) und BE (Pkw mit Anhänger) kann auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten „verkehrszuverlässigen“ Person geführt werden darf. Damit schließt dieses Modell an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an. Der junge Fahrer ist nach dem Ablegen seiner vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer des Pkw.

Um als Begleiter für das Modell Bf17 zugelassen zu werden, muss eine Person:
a) das 30. Lebensjahr vollendet haben,
b) mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein und
c) darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung für den Fahranfänger im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Darüber hinaus gelten für den Begleiter die „0,5-Promille-Grenze“ und das Drogenverbot, auch wenn er nicht Führer des Pkw ist. Der Begleiter hat keine Ausbildungsfunktion, er ist also kein „Laienfahrlehrer“, sondern lediglich Ansprechpartner für den jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen.

Führt der Fahranfänger einen Pkw ohne die benannte Begleitperson, führt dies zum Widerruf der Fahrerlaubnis.



– Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg bis zu einer zulässigen Gesamtmasse des Zuges von maximal 4.250 kg

Die Klasse B96 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern gilt als Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Der Erwerb von B96 erfolgt im Rahmen einer 7-stündigen theoretischen und praktischen Fahrerschulung in der Fahrschule. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Schulung (ohne Prüfung) wird die Schlüsselzahl 96 vom zuständigen Straßenverkehrsamt in den Kartenführerschein eingetragen.



– Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Automatikgetriebe

Wir verfügen über mehrere Automatikfahrzeuge, sie machen den Führerschein leichter und schneller. Eines dieser Fahrzeuge ist speziell umgebaut für mobilitätseingeschränkte Menschen.

So bieten wir Ihnen ein Fahrzeug mit Handgas, Lenkknauf mit Fernbedienung für Blinker, Scheibenwischer, Hupe etc., Linksgas und auf Wunsch auch mit anderen Umbauten. Damit Sie die Behinderung nicht mehr einschränkt als notwendig.
– Kraftfahrzeuge der Klasse B, Schaltung und Automatik

Die Schlüsselzahl 197 besagt, dass die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde. Ein Teil der Ausbildung (mindestens 10 Fahrstunden) erfolgt mit einem Schaltwagen, der Rest der Ausbildung kann mit einem Automatikwagen durchgeführt werden.

Mit diesem Führerscheineintrag dürfen im In- und Ausland sowohl Fahrzeuge mit Automatik als auch mit Schaltung gefahren werden. Zu Einschränkungen kann es nur kommen, wenn später noch ein Anhängerführerschein BE, LKW- oder Busführerschein erworben wird.


LKW-Klassen

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,

  - der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.


Bus-Klassen

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.


Traktor

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Es gilt keine praktische Prüfung, sondern nur eine Theorieprüfung zu bestehen.

Das Mindestalter: 16 Jahre.

Vorbesitz: keiner

Einschluss: keine
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Mindestalter: 16

Vorbesitz: keiner

Einschluss: Klasse AM und L

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