Zweirad-Klassen

Klasse A (Motorräder) (vormals Au)
Krafträder mit und ohne Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 20 PS.

Das Mindestalter bei Direkteinstieg liegt bei 24 Jahren, bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 20 Jahre.

Suzuki Gladius 650
Das Motorrad ist tiefergelegt und somit ideal für die kleineren Biker und für die größeren gibt es eine andere Sitzbank oder die KTM Duke 690.

KTM Duke 690

Klasse A2 (leistungsbeschränkte Motorräder) (vormals Ab)Foto BMW G 650 Xcountry
Krafträder mit und ohne Beiwagen mit maximal 48 PS und einem Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg.

Das Mindestalter für die Klasse A2 ist 18 Jahre.

Klasse A1 (125er)
Krafträder bis 125 ccm, 15 PS und einem Verhältnis von Leistung zu Leermasse von maximal Foto Honda CBR 125
0,1 kW/kg.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Leistung ist auf 20 PS beschränkt.

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Stufenführerschein für Krafträder
Mit Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie am 19. Januar 2013 gibt es neben fahrzeugspezifischen Änderungen auch Änderungen hinsichtlich des Stufenführerscheins für Krafträder.

Bislang erfolgte der Aufstieg von der Klasse A beschränkt zu A unbeschränkt automatisch nach zwei Jahren. Nach der neuen Richtlinie ist ein Aufstieg von A2 auf A nach wie vor nach zwei Jahren möglich, allerdings muss eine fahrpraktische Prüfung beim TÜV in Begleitung eines Fahrlehrers absolviert werden.

Wie auch der Aufstieg von A2 auf A erfolgt der Aufstieg von A1 auf A2. Bisher konnte die Fahrerlaubnis der Klasse A1 auf Ab nur durch eine erneute theoretische und praktische Ausbildung (mit verminderten Pflichtstunden) in der Fahrschule mit abschließender theoretischer und praktischer Prüfung erweitert werden.

Wer die Klasse A2 besitzt und 24 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die Klasse A erwerben, wenn er zusätzlich eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.

Klasse AM (Motorroller & Quads) (vormals M & S)
Kleinkrafträder  bis 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
45 km/h.

Zweirädrige Kleinkrafträder sowie Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und

  • einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren,
  • einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder
  • einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren.

Klasse S
Die Klasse S ist in die Klasse AM aufgegangen.

Klasse L (kleiner Trecker)
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Foto MofaMofa und Andere
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

  • Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
  • Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
  • Elektroantrieb,
  • einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
  • einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
  • einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
  • einer Breite über alles von maximal 110 cm.
  • Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h bestehen Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge – jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h – sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.